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Kategorie: Karstadt bleibt offenes Problem der Stadtentwicklung in Mönchengladbach - Anlagen

 

Frau
Beigeordnete
Dörte Schall
Stadtverwaltung

Per Mail

 

Sehr geehrte Frau Schall,

im Zusammenhang mit der möglichen Schließung des Kaufhauses Karstadt in Rheydt hatte ich auf der Basis eines Artikels in der Rheinischen Post vom 18.05.2015 bei der EWMG Akteneinsicht gemäß § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes beantragt. Dieser Antrag  wurde von der EWMG mit Schreiben vom 05.06.2015 abgelehnt. Die EWMG hätte den Antrag viel einfacher dadurch erledigen können, dass sie erklärt hätte, nicht über Unterlagen der von mir beschriebenen Art zu verfügen. Dies jedenfalls ergab sich bei einem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der EWMG am 09.06 2015.

Die katastrophale Rechtsfehlerhaftigkeit der mir erteilten schriftlichen Antwort veranlasst mich, Sie einzuschalten. Lediglich unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird in dem mir zugegangenen Schreiben darauf hingewiesen, dass eine GmbH nicht der Begrifflichkeit der öffentlichen Stelle unterfalle. Sodann wird behauptet, ein Anspruch auf Akteneinsicht bestünde nur wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben (im Rahmen einer Beleihung) erledigt werden. Beide Behauptungen sind falsch. Um das festzustellen, bedarf es keines Studiums der Kommentierung des Gesetzes. Es genügt ein Blick in den Leitfaden zur Anwendung des Gesetzes, herausgegeben vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2001.

Dass die EWMG hier Verwaltungstätigkeiten im Sinne des Gesetzes für die Stadt Mönchengladbach ausübt, ist unbestreitbar. So weisen die Presseerklärungen der EWMG zu dem Thema ausdrücklich darauf hin, dass Entscheidungen der EWMG dem Gremienvorbehalt in Bezug auf den Rat der Stadt unterfallen. Deutlicher kann die Qualität der Tätigkeit der EWMG in diesem Zusammenhang nicht als Verwaltungstätigkeit der Stadt Mönchengladbach gekennzeichnet werden.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die EWMG die Formulierung des Schreibens an mich ohne rechtskundige Hilfe verfasst hat. Ob anwaltliche Hilfe oder die Hilfe durch das Rechtsamt der Stadt in Anspruch genommen wurde, vermag ich nicht zu beurteilen. Die Art der Argumentation ist geeignet, die Annahme zu erzeugen, es könne eine bewusst falsche Erklärung gewählt worden sein, um einen weniger gut informierten Leser von der Weiterverfolgung seines Anliegens abzubringen. Sie als Rechtsdezernentin der Stadt müssten daran interessiert sein sicherzustellen, dass objektiv richtige Hilfestellung erfolgt. Um dem zu entsprechen, darf ich empfehlen, die EWMG über die Fehlerhaftigkeit ihres Schriftsatzes vom 05.06.2015 informieren zu lassen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigten, dass so verfahren wird.

 

Mit freundlichen Grüßen
Erich Oberem