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Kategorie: Lärmschutzwall Hardt

Beschlußentwurf der FWG am 13. Juni 2007 vom Rat in den Bauausschuß verwiesen.

Die Erschließungsbeiträge, die wegen der Lärmschutzanlage an der Autobahn A 52 erforderlich werden, beunruhigen die Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 232 II nach wie vor. Die Gerichtsverfahren gegen die Veranlagung sind in der Vorbereitung. Unabhängig davon sieht die FWG-Fraktion im Rat der Stadt die Möglichkeit zu einer schnelleren, umfassenden, der Gerechtigkeit verpflichteten politischen Lösung des Problems.

Deshalb hat sie am 13. Juni 2007 nachfolgenden Beschlußentwurf mit Begründung in den Rat eingebracht. Nach einstimmigem Ratsbeschluß wird sich demnächst der Bauausschuß mit dem Antrag befassen.

Beschlußentwurf

Der Rat beschließt:

  1. Die Eigentümer der Grundstücke im Bereich des bei Erlass des BP 232 II aufgehobenen BP M 233 werden im Hinblick auf die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage an der A 52 zu Lasten der Stadt Mönchengladbach so gestellt, als wäre der BP M 233 gültig geblieben.

  2. Es wird geprüft, ob die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu den Kosten der Lärmschutzanlage an der A 52 im BP 232 II unterbleiben kann oder sogar unterbleiben muß, weil die Stadt die Nachbesserung der Lärmschutzmaßnahmen nach dem Planfeststellungsbeschluß für die A 52  in der Zeit, in der dies möglich gewesen wäre, nicht betrieben hat.

  3. Für Grundstücke im Bereich des BP 232 II, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Lärmschutzanlage bebaut waren, werden Erschließungsbeiträge  zu den Kosten der Lärmschutzanlage nicht erhoben.

Begründung:

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des BP 232 II beschäftigt Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretung Hardt, Verwaltung und die betroffenen Bürger seit Jahren. Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, Erschließungsbeiträge für die Anlage zu fordern, ist nach wie vor so offen, daß die betroffenen Bürger erwägen in Verwaltungsstreitverfahren einzutreten. Der zu beurteilende Sachverhalt reicht bis weit in die 1970er-Jahre zurück und bietet erhebliche Schwierigkeiten. Die Rechtslage ist vielschichtig und so kompliziert, daß die Verwaltung sich der Hilfe externer Rechtsgutachter bedienen mußte. Nach den Ergebnissen dieser Gutachten werden Bürger, die eine Klage erwägen, wenig Chancen haben zu obsiegen. Dabei wird dem Handeln oder Unterlassen in der Vergangenheit eine Bedeutung zugeschrieben, die dem Bürger zum jeweiligen vergangenen Zeitpunkt nicht bewußt gewesen sein kann. Hinzu kommt ein hohes Kostenrisiko. Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte man es deshalb nicht ankommen lassen. Eine gerechte Lösung ist auf anderem Wege zu finden. Dabei muß das Handeln der Stadt beurteilt werden, auch wenn dies formal nicht zu beanstanden ist. Hier gibt es die Möglichkeit, eine politische Entscheidung zu treffen, die zwar nicht erzwungen werden kann, aber auch nicht anfechtbar ist und der Gerechtigkeit dient. Ein Beschluß entsprechend dem Vorschlag führt zu einer solchen Entscheidung.

Zu 1.

Das Rechtsgutachten belegt, daß die Stadt der Verursacher für die Notwendigkeit zur Errichtung einer Lärmschutzanlage ist. Diese Eigenschaft hat die Stadt erworben, weil Sie das Gebiet des BP 232 II mit dem Erlaß des Bebauungsplanes an die Lärmquelle Autobahn  herangeführt hat. Dieser Effekt ist bezogen auf das Gebiet des ehemaligen BP M 233 nur dadurch erzeugt worden, daß der BP M 233 mit Erlass des BP 232 II aufgehoben und das Gebiet in den BP 232 II einbezogen worden ist.

Es gab Gründe für eine Änderung des ehemaligen BP M 233. Dafür war aber nicht die Aufhebung und Einbeziehung in den BP 232 II erforderlich. Eine Nachprüfung wird ergeben, daß Gründe dafür sprachen, den BP M 233 zu erhalten und das Gebiet bis zur Autobahn durch einen unabhängigen, neuen Bebauungsplan zu gestalten.

Da es keine städtebauliche Notwendigkeit gab, den BP M 233 aufzuheben und das Gebiet in den BP 232 II einzubeziehen, ist die Entscheidung im Sinne von Ziffer 1 des Beschlußentwurfes eine richtige Maßnahme, um die Belastungen gerecht zu verteilen.

Das Rechtsgutachten äußert sich zu dieser Problemstellung nicht.

Zu 2.

Die Stadt hätte Nachbesserungen zum Lärmschutz vom Straßenbaulastträger für die Autobahn beantragen können. Sie muß sich anrechnen lassen, seit 19. November 1992 von der Notwendigkeit Kenntnis gehabt zu haben, so daß die Antragsfrist von drei Jahren verstrichen ist. Für dieses Versäumnis muß sie die Konsequenz übernehmen.

Zu 3.

Die Frage, ob für bebaute Grundstücke eine erstmalige Erschließung möglich ist, ist nach dem Rechtsgutachten nicht entschieden. Deshalb kann auch eine gegenteilige Auffassung nicht falsch sein, davon ist auszugehen.