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Kategorie: Lärmschutzwall Hardt

Tragen die Anlieger mit den Erschließungsbeiträgen die Kosten dieses Bauwerkes, weil die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben ist?

Es geht um 90% der Kosten, die dieses Bauwerk verursachte. Die mussten betroffene Grundstückseigentümer in Form von Erschließungsbeiträgen bezahlen. Das waren 903.000 €, wie in der Sitzung der Bezirksvertretung Hardt am 12. März 2007 von der Verwaltung erklärt wurde. Werden nun die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes in Münster vom 28. November 2013 zur Rechtswidrigkeit der Erhebung solcher Erschließungsbeiträge zum Vorteil aller Betroffenen genutzt werden können?

Das ist vorstellbar, realisierbar aber nur dann, wenn die Vorstellungen darüber, wie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Gerechtigkeit zu gewährleisten ist, sich grundlegend ändern. Ändern müsste sich wohl die Haltung der Ratsmitglieder, doch in erster Linie die Einstellung der beamteten Juristen als Rechtsberater der Stadt. Die beamteten Juristen als Rechtsberater der Stadt lieferten die Begründungen dafür, dass die Erschließungsbeiträge nach Auffassung der Mitglieder des Rates der Stadt nach den Buchstaben der Rechtsvorschriften zu Recht erhoben wurden. Auswirkungen von Fehlern und Fehleinschätzungen wurden im finanziellen Interesse der Stadt durch die denkbar günstigsten Anwendungsmöglichkeiten der Gesetze folgenlos gestellt. Das gilt sowohl für die Frage, ob die Stadt bei entsprechend aufmerksamem und scharfem Vorgehen vom Erstellen einer Lärmschutzeinrichtung frei geblieben wäre, weil der Baulastträger der Autobahn zuständig war. Ebenso für Auswirkungen falscher Annahmen darüber, welche Grundfläche ein sechs Meter hoher Erdwall haben muss. Bebauungspläne als Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen waren fehlerhaft und wurden dem Versuch unterworfen, durch Änderung anforderungsgerecht zu werden. Anträge der FWG-Fraktion, diesen widrigen Umständen Rechnung tragend die Betroffenen von Belastungen mit Erschließungsbeiträgen freizustellen, wurden auf Grund der Beratung durch die beamteten Juristen abgewiesen. Die Beratungen darüber in Rat und Ausschüssen belegten, dass keinem der an diesen Beratungen Beteiligten unklar gewesen sein kann, an einer ungerechten Entscheidung beteiligt zu sein.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes belegen nun, dass nie eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorgelegen hat. Doch ergibt sich daraus nicht für alle Betroffenen ein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Erschließungsbeiträgen. Das wird nach den Buchstaben des Gesetzes nur für diejenigen gelten, die daran glaubten, mit ihrem Widerstand gegen die Veranlagung erfolgreich sein zu können, und den Kampf nicht im guten Glauben an die Richtigkeit der Meinung städtischer Juristen aufgegeben hatten. Dies ist ungerecht.

Dieser Zustand lässt sich  ändern. Es gibt keine Vorschrift, die der Stadt die Rückzahlung der ungerechterweise eingenommenen Beträge verbietet. Darauf müsste sich die Rechtsberatung durch die beamteten Juristen der Stadt erstrecken. Sie sind nicht Rechtsanwälte, die sich dem ausschließlichen Interesse ihres Mandanten verpflichtet haben. Als Beamte sind sie an Recht und Gesetz gebunden. Der Grundsatz der Gerechtigkeit wird nicht allein dadurch wirksam, dass man Vorschriften buchstabengetreu anwendet. Man darf mit der richtigen Begründung auch abweichen. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die FWG-Fraktion wird weiter Schritte unternehmen, um dieser Lage gerecht zu werden.

 

 


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