Eindrücke aus Mönchengladbach

Seit Jahren beklagen die Mönchengladbacher die Höhe der Müllgebühren. Mittlerweile sollen rd. 70.000 Widersprüche bei der Verwaltung vorliegen.

Wiederspruchsbescheide werden zurückgehalten, bis Rechtsprechung Entscheidungshilfe leistet. Dies scheint jetzt geschehen zu sein.

Der FWG-Vorsitzende Erich Oberem hatte im März 2001 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Ziel der Klage war die Aufhebung der Müllgebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2001. Am 02. März 2004 war mündliche Verhandlung. Ein Urteil wurde danach gefällt und dem Kläger Oberem am 22. März 2004 zugestellt.

Ich war nicht erfolgreich, erklärt Oberem. Die Verwaltung habe in der mündlichen Verhandlung die Gebühren für die Jahre 1997und 1998 reduziert. Im übrigen aber seien die Bescheide bis 2001 als rechtmäßig beurteilt worden.

Mit diesem Urteil ist nun Rechtssicherheit geschaffen worden, auch wenn das Ergebnis nicht befriedigen kann, stellt Oberem weiter fest. Im wesentlichen habe das Gericht ausgeführt, daß die Gebühren rechtlich nicht zu beanstanden seien. Durch die Betriebsabrechnungen sei nachträglich belegt worden, daß in einem Zyklus von drei Jahren die Einnahmen aus Gebühren die Ausgaben nicht überschritten hätten. Dies sei das maßgebliche Kriterium. Auf eine stimmige, vom Rat beschlossene Gebührenkalkulation komme es dagegen nicht an. Dies ergebe sich aus § 6 des Kommunalabgabengesetzes. Vor diesem Hintergrund wurden alle Argumente des Klägers abgewiesen.

Zwei Besonderheiten sind dennoch hervorzuheben. Zum einen stellte das Gericht fest, daß Planungskosten für nicht realisierte Entsorgungsanlagen in Wanlo zum Teil nicht in die Gebühren hätten eingerechnet werden dürfen. Hier geht es um einen Betrag von jährlich rd. 24.000 DM. Zum zweiten wurde festgestellt, daß die Grundlage für die Berechnung des Entsorgungspreises im Entsorgungsvertrag mit Trienekens/RWE-Umwelt ab dem Wirksamwerden (1999) der Zuweisung des Mönchengladbacher Mülls nach Krefeld und Düsseldorf rechtswidrig ist. Daraus resultiert ein Berechnungsfehler von bis zu 1 Mio. DM jährlich.

Die beiden Fehler sind, so das Gericht, unschädlich. Sie liegen unterhalb einer durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes bestimmten Toleranzgrenze.

Im Ergebnis sieht Oberem nur die Chance, durch politische Maßnahmen auf die Gebührensätze Einfluß zu nehmen.

Die FWG wird sich weiterhin dafür einsetzen, daß Angemessenheitsprüfungen durch Rat und Fachausschuß erfolgen. Auch wenn das mit rechtlichen Mitteln nicht durchsetzbar ist, bleibt es sinnvoll und notwendig, dies anzustreben,

meint der FWG-Vorsitzende.

Mit den nachfolgenden Stichworten sind die Argumente bezeichnet, die in der Klage verwendet wurden:

  1. Einbeziehung einer als Selbstkostenfestpreis kalkulierten Unternehmervergütung für die Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (GEM) ohne Rechtsgrund.

  2. Keine Angemessenheitsprüfung der Kalkulation der Unternehmervergütung für die GEM durch die Verwaltung.

  3. Unterdrückung der Forderung des Rates, selbst eine Angemessenheitsprüfung der Kalkulation der Unternehmervergütung für die GEM durchzuführen.

  4. Fehlerhafte Inhalte der Unternehmervergütung für die GEM bei

    • Personalkosten,

    • Unternehmervergütung für Fremdleistungen,

    • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,

    • Verwaltungskosten,

    • Kosten für Werbung und Repräsentation,

    • Rechts- und andere Beratungskosten,

    • Transportkostenanteil für 75% der PPK-Sammlung von Duales System Deutschland GmbH (DSD).

  5. Falsche Toleranzgrenzenberechnung (Urteil 17 K 4870/99).

  6. Unplausible Personalkostenansätze.

  7. Unzulässige Einbeziehung von Verwaltungskosten der GEM in Planungskosten für nicht realisierte Planung von Entsorgungsanlagen.

  8. Unzulässige Einbeziehung von Kosten externer Prüfungen.

  9. Unzulässige Einbeziehung von Kosten für die Beseitigung wilder Müllablagerungen in Park- und Grünanlagen.

  10. Unzulässige Einbeziehung von Entsorgungskosten für Frühjahrsputzaktion der Rheinischen Post.

  11. Falsch bemessene Entsorgungspreise im Rahmen des Entsorgungsvertrages mit Trienekens/RWE-Umwelt auf Grund fehlerhafter Auslegung.

 

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

Tel: +49 2161 896528
Web: www.fwg-in-mg.de
E-Mail: info@fwg-in-mg.de

Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

Diese Website wird seit der Auflösung der Freien Wählergemeinschaft 2016 vom ehemaligen Vorsitzenden Erich Oberem sen. fortgeführt.

 

Dabei sollen Informationen und Einschätzungen zu kommunalpolitischen Angelegenheiten für Interessierte vermittelt werden.