Instanzen
Der Rat ist als oberstes Organ der Gemeinde für alle Angelegenheiten zuständig. Von dieser Zuständigkeit kann er auf den Oberbürgermeister oder auf Ausschüsse übertragen. Die Gemeindeordnung gibt dem Oberbürgermeister Rechte, indem sie bestimmt, dass die Zuständigkeit für die laufenden Geschäfte der Verwaltung
als im Namen des Rates auf den Oberbürgermeister übertragen gilt. Einzelne Zuständigkeiten oder die Zuständigkeit für einen bestimmten Kreis von Geschäften kann der Rat wieder entziehen, um sie selbst auszuüben oder einem Ausschuss zu übertragen. Entmachten
durch vollständigen oder weitgehenden Entzug von Zuständigkeiten kann der Rat den Oberbürgermeister aber nicht. Andererseits gibt es Zuständigkeiten, die der Rat nicht übertragen kann. Diese sind in der Gemeindeordnung benannt.
Die Bezirksvertretungen sind eine weitere kommunalpolitische Instanz. Sie sind zuständig für Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über die Grenzen eines Stadtbezirks hinausgeht. Wie der Rat und der Oberbürgermeister werden auch die Bezirksvertretungen von der Bürgerschaft gewählt. Es wählen die im Bezirk ansässigen Bürger. Wie die Ausschüsse kann der Rat auch Bezirksvertretungen mit Zuständigkeiten aus seinem oder des Oberbürgermeisters Zuständigkeitsbereich betrauen.
Im Rat, den Bezirksvertretungen und Ausschüssen werden Entscheidungen durch Abstimmung getroffen. Meist reicht eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In Einzelfällen ist eine qualifizierte
Mehrheit (z.B. Zweidrittel der Mitglieder des Rates) zur Entscheidung nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Das System der Entscheidungsbefugnisse ist Auswirkung der gesetzlichen Funktion von Rat und Oberbürgermeister als Vertretung der Bürgerschaft. Damit wird die gesetzliche Festlegung erfüllt, wonach die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt wird.
So also funktioniert Kommunalpolitik als freie Selbstverwaltung unter bürgerschaftlicher Mitwirkung auf der untersten Ebene des demokratischen Staatsaufbaues der Bundesrepublik.